[[{}law:sgb_9:99|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:101|→]]
=== § 100 Eingliederungshilfe für Ausländer ===
(1)[[law:sgb_9:100#abs_1_1|1]] Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können
Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall
gerechtfertigt ist. [[law:sgb_9:100#abs_1_2|2]]Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach
Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind
und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. [[law:sgb_9:100#abs_1_3|3]]Andere
Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu
erbringen sind, bleiben unberührt.
(2)[[law:sgb_9:100#abs_2_1|1]] Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe.
(3)[[law:sgb_9:100#abs_3_1|1]] Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu
erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der
Eingliederungshilfe.