[[{}law:sgb_9:99|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:101|→]] === § 100 Eingliederungshilfe für Ausländer === (1)[[law:sgb_9:100#abs_1_1|1]] Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. [[law:sgb_9:100#abs_1_2|2]]Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. [[law:sgb_9:100#abs_1_3|3]]Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben unberührt. (2)[[law:sgb_9:100#abs_2_1|1]] Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. (3)[[law:sgb_9:100#abs_3_1|1]] Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.