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=== § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland ===
(1)[[law:sgb_9:101#abs_1_1|1]] Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. [[law:sgb_9:101#abs_1_2|2]]Hiervon kann im
Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer
außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen
wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht
möglich ist:
1. [[law:sgb_9:101#abs_1_3|3]]Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im
Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere
der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2)[[law:sgb_9:101#abs_2_1|1]] Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht erbracht, soweit
sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen
erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3)[[law:sgb_9:101#abs_3_1|1]] Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des
Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen
Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4)[[law:sgb_9:101#abs_4_1|1]] Für die Leistung zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe,
in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. [[law:sgb_9:101#abs_4_2|2]]Liegt der
Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die
örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem
Geburtsort der Mutter der antragstellenden Person. [[law:sgb_9:101#abs_4_3|3]]Liegt dieser
ebenfalls im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die
örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem
Geburtsort des Vaters der antragstellenden Person. [[law:sgb_9:101#abs_4_4|4]]Liegt auch dieser
im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, ist der Träger der
Eingliederungshilfe örtlich zuständig, bei dem der Antrag eingeht.
(5)[[law:sgb_9:101#abs_5_1|1]] Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit den deutschen
Dienststellen im Ausland zusammen.