[[{}law:sgb_9:102|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:104|→]]
=== § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf ===
(1)[[law:sgb_9:103#abs_1_1|1]] Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder
Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit
§ 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch
die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten.
[[law:sgb_9:103#abs_1_2|2]]Stellt der Leistungserbringer fest, dass der Mensch mit Behinderungen
so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in diesen Einrichtungen oder
Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der
Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem
Leistungserbringer, dass die Leistung bei einem anderen
Leistungserbringer erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des
Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. [[law:sgb_9:103#abs_1_3|3]]Die Entscheidung zur
Vorbereitung der Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt nach den Regelungen
zur Gesamtplanung nach Kapitel 7.
(2)[[law:sgb_9:103#abs_2_1|1]] Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von
Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches
in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst
die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a
bis 64f, 64i bis 64k und 66 des Zwölften Buches, solange die
Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden
können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des
für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen
Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. [[law:sgb_9:103#abs_2_2|2]]Satz 1
gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte
vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches
in Anspruch nimmt. [[law:sgb_9:103#abs_2_3|3]]Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass
der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der
Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe
erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.