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=== § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles ===
(1)[[law:sgb_9:104#abs_1_1|1]] Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der
Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes,
den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften
und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. [[law:sgb_9:104#abs_1_2|2]]Sie werden so
lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes
(§ 121) erreichbar sind.
(2)[[law:sgb_9:104#abs_2_1|1]] Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung
der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind.
[[law:sgb_9:104#abs_2_2|2]]Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,
1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe
der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern,
mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig
übersteigt und
2. wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die
vergleichbare Leistung gedeckt werden kann.
(3)[[law:sgb_9:104#abs_3_1|1]] Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit
einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung
zu prüfen. [[law:sgb_9:104#abs_3_2|2]]Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen
Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu
berücksichtigen. [[law:sgb_9:104#abs_3_3|3]]Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen
Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn
dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. [[law:sgb_9:104#abs_3_4|4]]Soweit die
leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im
Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113
Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und
der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116
Absatz 2 Nummer 1. [[law:sgb_9:104#abs_3_5|5]]Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden
Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(4)[[law:sgb_9:104#abs_4_1|1]] Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die Leistungen der
Eingliederungshilfe von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der
die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht.
(5)[[law:sgb_9:104#abs_5_1|1]] Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit
gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht
werden, wenn dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe
geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt
nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren
Mehraufwendungen entstehen.