[[{}law:sgb_9:104|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:106|→]]
=== § 105 Leistungsformen ===
(1)[[law:sgb_9:105#abs_1_1|1]] Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld-
oder Dienstleistung erbracht.
(2)[[law:sgb_9:105#abs_2_1|1]] Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und
Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der
Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
(3)[[law:sgb_9:105#abs_3_1|1]] Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der
Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung
erbracht werden, soweit es dieser Teil vorsieht. [[law:sgb_9:105#abs_3_2|2]]Die Träger der
Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der
Pauschalen.
(4)[[law:sgb_9:105#abs_4_1|1]] Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als
Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. [[law:sgb_9:105#abs_4_2|2]]Die Vorschrift zum
Persönlichen Budget nach § 29 ist insoweit anzuwenden.