[[{}law:sgb_9:104|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:106|→]] === § 105 Leistungsformen === (1)[[law:sgb_9:105#abs_1_1|1]] Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. (2)[[law:sgb_9:105#abs_2_1|1]] Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten. (3)[[law:sgb_9:105#abs_3_1|1]] Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit es dieser Teil vorsieht. [[law:sgb_9:105#abs_3_2|2]]Die Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen. (4)[[law:sgb_9:105#abs_4_1|1]] Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. [[law:sgb_9:105#abs_4_2|2]]Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 ist insoweit anzuwenden.