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=== § 106 Beratung und Unterstützung ===
(1)[[law:sgb_9:106#abs_1_1|1]] Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Teils werden die
Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person
ihres Vertrauens, vom Träger der Eingliederungshilfe beraten und,
soweit erforderlich, unterstützt. [[law:sgb_9:106#abs_1_2|2]]Die Beratung erfolgt in einer für
den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form.
(2)[[law:sgb_9:106#abs_2_1|1]] Die Beratung umfasst insbesondere
1. die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die
eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines
gesellschaftlichen Engagements,
2. die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum
Leistungssystem,
3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
4. die Verwaltungsabläufe,
5. [[law:sgb_9:106#abs_2_2|2]]Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im
Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
6. [[law:sgb_9:106#abs_2_3|3]]Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,
7. eine gebotene Budgetberatung.
(3)[[law:sgb_9:106#abs_3_1|1]] Die Unterstützung umfasst insbesondere
1. [[law:sgb_9:106#abs_3_2|2]]Hilfe bei der Antragstellung,
2. [[law:sgb_9:106#abs_3_3|3]]Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen
Leistungsträger,
4. [[law:sgb_9:106#abs_3_4|4]]Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
5. [[law:sgb_9:106#abs_3_5|5]]Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,
7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern
und anderen Hilfemöglichkeiten,
8. [[law:sgb_9:106#abs_3_6|6]]Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der
Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern
sowie
9. [[law:sgb_9:106#abs_3_7|7]]Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung
und dem Bewilligungsbescheid.
(4)[[law:sgb_9:106#abs_4_1|1]] Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende
unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und
Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von
Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.