[[{}law:sgb_9:107|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:109|→]] === § 108 Antragserfordernis === (1)[[law:sgb_9:108#abs_1_1|1]] Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. [[law:sgb_9:108#abs_1_2|2]]Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen. (2)[[law:sgb_9:108#abs_2_1|1]] Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist.