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=== § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_9:11#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert im Rahmen
der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im
Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der
gesetzlichen Rentenversicherung Modellvorhaben, die den Vorrang von
Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die Sicherung der
Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen.
(2)[[law:sgb_9:11#abs_2_1|1]] Das Nähere regeln Förderrichtlinien des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales. [[law:sgb_9:11#abs_2_2|2]]Die Förderdauer der Modellvorhaben beträgt fünf
Jahre. [[law:sgb_9:11#abs_2_3|3]]Die Förderrichtlinien enthalten ein Datenschutzkonzept.
(3)[[law:sgb_9:11#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln, ob und
inwieweit die Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches, die
Bundesagentur für Arbeit und die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung bei der Durchführung eines Modellvorhabens nach
Absatz 1 von den für sie geltenden Leistungsgesetzen sachlich und
zeitlich begrenzt abweichen können.
(4)[[law:sgb_9:11#abs_4_1|1]] Die zuwendungsrechtliche und organisatorische Abwicklung der
Modellvorhaben nach Absatz 1 erfolgt durch die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter der Aufsicht des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. [[law:sgb_9:11#abs_4_2|2]]Die Aufsicht erstreckt
sich auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modellvorhaben.
[[law:sgb_9:11#abs_4_3|3]]Die Ausgaben, welche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See aus der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen, werden aus
den Haushaltsmitteln nach Absatz 1 vom Bund erstattet. [[law:sgb_9:11#abs_4_4|4]]Das Nähere ist
durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
(5)[[law:sgb_9:11#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die
Wirkungen der Modellvorhaben. [[law:sgb_9:11#abs_5_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann Dritte mit diesen Untersuchungen beauftragen.