[[{}law:sgb_9:109|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:111|→]]
=== § 110 Leistungserbringung ===
(1)[[law:sgb_9:110#abs_1_1|1]] Leistungsberechtigte haben entsprechend den Bestimmungen der
gesetzlichen Krankenversicherung die freie Wahl unter den Ärzten und
Zahnärzten sowie unter den Krankenhäusern und Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen.
(2)[[law:sgb_9:110#abs_2_1|1]] Bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
sind die Regelungen, die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem
Vierten Kapitel des Fünften Buches gelten, mit Ausnahme des Dritten
Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. [[law:sgb_9:110#abs_2_2|2]]Ärzte, Psychotherapeuten im
Sinne des § 28 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben
für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die
Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der
Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt.
(3)[[law:sgb_9:110#abs_3_1|1]] Die Verpflichtungen, die sich für die Leistungserbringer aus den
§§ 294, 294a, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches ergeben, gelten auch
für die Abrechnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit
dem Träger der Eingliederungshilfe. [[law:sgb_9:110#abs_3_2|2]]Die Vereinbarungen nach § 303
Absatz 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der
Eingliederungshilfe entsprechend.