[[{}law:sgb_9:110|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:112|→]] === § 111 Leistungen zur Beschäftigung === (1)[[law:sgb_9:111#abs_1_1|1]] Leistungen zur Beschäftigung umfassen 1. [[law:sgb_9:111#abs_1_2|2]]Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62, 2. [[law:sgb_9:111#abs_1_3|3]]Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62, 3. [[law:sgb_9:111#abs_1_4|4]]Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie 4. [[law:sgb_9:111#abs_1_5|5]]Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a. (2)[[law:sgb_9:111#abs_2_1|1]] Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. [[law:sgb_9:111#abs_2_2|2]]Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. [[law:sgb_9:111#abs_2_3|3]]Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. [[law:sgb_9:111#abs_2_4|4]]Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist. (3)[[law:sgb_9:111#abs_3_1|1]] Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.