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=== § 111 Leistungen zur Beschäftigung ===
(1)[[law:sgb_9:111#abs_1_1|1]] Leistungen zur Beschäftigung umfassen
1. [[law:sgb_9:111#abs_1_2|2]]Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte
Menschen nach den §§ 58 und 62,
2. [[law:sgb_9:111#abs_1_3|3]]Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62,
3. [[law:sgb_9:111#abs_1_4|4]]Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie
4. [[law:sgb_9:111#abs_1_5|5]]Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a.
(2)[[law:sgb_9:111#abs_2_1|1]] Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und
Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur
Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind.
[[law:sgb_9:111#abs_2_2|2]]Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der
Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. [[law:sgb_9:111#abs_2_3|3]]Die Versorgung mit
Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und
eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. [[law:sgb_9:111#abs_2_4|4]]Die
Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der
körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder
wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar
geworden ist.
(3)[[law:sgb_9:111#abs_3_1|1]] Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das
Arbeitsförderungsgeld nach § 59.