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=== § 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung ===
(1)[[law:sgb_9:112#abs_1_1|1]] Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen
1. [[law:sgb_9:112#abs_1_2|2]]Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der
Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der
Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
und
2. [[law:sgb_9:112#abs_1_3|3]]Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder
Weiterbildung für einen Beruf.
[[law:sgb_9:112#abs_1_4|4]]Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen zur Unterstützung
schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang
mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter
deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den
stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den
Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden.
[[law:sgb_9:112#abs_1_5|5]]Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und
sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind,
der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder
zu erleichtern. [[law:sgb_9:112#abs_1_6|6]]Hilfen zu einer schulischen oder hochschulischen
Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 können erneut erbracht werden, wenn
dies aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist. [[law:sgb_9:112#abs_1_7|7]]Hilfen nach
Satz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich
sind. [[law:sgb_9:112#abs_1_8|8]]Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die
leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. [[law:sgb_9:112#abs_1_9|9]]Die
Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im
Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. [[law:sgb_9:112#abs_1_10|10]]Die
Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der
körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig
ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder
unbrauchbar geworden ist.
(2)[[law:sgb_9:112#abs_2_1|1]] Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erbracht für eine
schulische oder hochschulische berufliche Weiterbildung, die
1. in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale, schulische oder
hochschulische Berufsausbildung anschließt,
2. in dieselbe fachliche Richtung weiterführt und
3. es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, das von ihm angestrebte
Berufsziel zu erreichen.
[[law:sgb_9:112#abs_2_2|2]]Hilfen für ein Masterstudium werden abweichend von Satz 1 Nummer 2
auch erbracht, wenn das Masterstudium auf ein zuvor abgeschlossenes
Bachelorstudium aufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in
dieselbe Fachrichtung weiterzuführen. [[law:sgb_9:112#abs_2_3|3]]Aus behinderungsbedingten oder
aus anderen, nicht von der leistungsberechtigten Person
beeinflussbaren gewichtigen Gründen kann von Satz 1 Nummer 1
abgewichen werden.
(3)[[law:sgb_9:112#abs_3_1|1]] Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen folgende Hilfen
ein:
1. [[law:sgb_9:112#abs_3_2|2]]Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht,
2. [[law:sgb_9:112#abs_3_3|3]]Hilfen zur Ableistung eines Praktikums, das für den Schul- oder
Hochschulbesuch oder für die Berufszulassung erforderlich ist, und
3. [[law:sgb_9:112#abs_3_4|4]]Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung auf die schulische
oder hochschulische Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.
(4)[[law:sgb_9:112#abs_4_1|1]] Die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung
erforderliche Anleitung und Begleitung können an mehrere
Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104
für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern
entsprechende Vereinbarungen bestehen. [[law:sgb_9:112#abs_4_2|2]]Die Leistungen nach Satz 1 sind
auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen.