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=== § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe ===
(1)[[law:sgb_9:113#abs_1_1|1]] Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5
erbracht werden. [[law:sgb_9:113#abs_1_2|2]]Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer
möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im
eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie
hierbei zu unterstützen. [[law:sgb_9:113#abs_1_3|3]]Maßgeblich sind die Ermittlungen und
Feststellungen nach Kapitel 7.
(2)[[law:sgb_9:113#abs_2_1|1]] Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
1. [[law:sgb_9:113#abs_2_2|2]]Leistungen für Wohnraum,
2. [[law:sgb_9:113#abs_2_3|3]]Assistenzleistungen,
3. heilpädagogische Leistungen,
4. [[law:sgb_9:113#abs_2_4|4]]Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
5. [[law:sgb_9:113#abs_2_5|5]]Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und
Fähigkeiten,
6. [[law:sgb_9:113#abs_2_6|6]]Leistungen zur Förderung der Verständigung,
7. [[law:sgb_9:113#abs_2_7|7]]Leistungen zur Mobilität,
8. [[law:sgb_9:113#abs_2_8|8]]Hilfsmittel,
9. [[law:sgb_9:113#abs_2_9|9]]Besuchsbeihilfen.
(3)[[law:sgb_9:113#abs_3_1|1]] Die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 bestimmen sich nach
den §§ 77 bis 84, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes
ergibt.
(4)[[law:sgb_9:113#abs_4_1|1]] Zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der
Verantwortung einer Werkstatt für behinderte Menschen, einem anderen
Leistungsanbieter oder dem Leistungserbringer vergleichbarer anderer
tagesstrukturierender Maßnahmen werden die erforderliche sächliche
Ausstattung, die personelle Ausstattung und die erforderlichen
betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers übernommen.
(5)[[law:sgb_9:113#abs_5_1|1]] In besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 3 des Zwölften Buches werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb
der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches
übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen
mit Behinderungen erforderlich ist. [[law:sgb_9:113#abs_5_2|2]]Kapitel 8 ist anzuwenden.
(6)[[law:sgb_9:113#abs_6_1|1]] Bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 des Fünften
Buches werden auch Leistungen für die Begleitung und Befähigung des
Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen zur
Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erbracht, soweit dies
aufgrund des Vertrauensverhältnisses des Leistungsberechtigten zur
Bezugsperson und aufgrund der behinderungsbedingten besonderen
Bedürfnisse erforderlich ist. [[law:sgb_9:113#abs_6_2|2]]Vertraute Bezugspersonen im Sinne von
Satz 1 sind Personen, die dem Leistungsberechtigten gegenüber im
Alltag bereits Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere im
Rahmen eines Rechtsverhältnisses mit einem Leistungserbringer im Sinne
des Kapitels 8 erbringen. [[law:sgb_9:113#abs_6_3|3]]Die Leistungen umfassen Leistungen zur
Verständigung und zur Unterstützung im Umgang mit
Belastungssituationen als nichtmedizinische Nebenleistungen zur
stationären Krankenhausbehandlung. [[law:sgb_9:113#abs_6_4|4]]Bei den Leistungen im Sinne von
Satz 1 findet § 91 Absatz 1 und 2 gegenüber Kostenträgern von
Leistungen zur Krankenbehandlung mit Ausnahme der Träger der
Unfallversicherung keine Anwendung. § 17 Absatz 2 und 2a des Ersten
Buches bleibt unberührt.
(7)[[law:sgb_9:113#abs_7_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales evaluieren im Einvernehmen mit den Ländern die
Wirkung einschließlich der finanziellen Auswirkungen der Regelungen in
Absatz 6 und in § 44b des Fünften Buches. [[law:sgb_9:113#abs_7_2|2]]Die Ergebnisse sind bis zum
31\. [[law:sgb_9:113#abs_7_3|3]]Dezember 2025 zu veröffentlichen. [[law:sgb_9:113#abs_7_4|4]]Die Einbeziehung Dritter in die
Durchführung der Untersuchung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden, soweit Auswirkungen auf das
Sozialleistungssystem der Eingliederungshilfe untersucht werden.