[[{}law:sgb_9:114|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:116|→]] === § 115 Besuchsbeihilfen === Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.