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=== § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme ===
(1)[[law:sgb_9:116#abs_1_1|1]] Die Leistungen
1. zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung
sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in
Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2
Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale
Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. [[law:sgb_9:116#abs_1_2|2]]Die zuständigen
Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und
Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur
Leistungserbringung.
(2)[[law:sgb_9:116#abs_2_1|1]] Die Leistungen
1. zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2. zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3. zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113
Absatz 2 Nummer 5),
4. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2
Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6. zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten
Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz
6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden,
soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und
mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.
[[law:sgb_9:116#abs_2_2|2]]Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der
Gesamtplanung nach Kapitel 7.
(3)[[law:sgb_9:116#abs_3_1|1]] Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der
Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele
erreicht werden können.