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=== § 117 Gesamtplanverfahren ===
(1)[[law:sgb_9:117#abs_1_1|1]] Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben
durchzuführen:
1. [[law:sgb_9:117#abs_1_2|2]]Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten,
beginnend mit der Beratung,
2. [[law:sgb_9:117#abs_1_3|3]]Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art
der Leistungen,
3. [[law:sgb_9:117#abs_1_4|4]]Beachtung der Kriterien
a) transparent,
b) trägerübergreifend,
c) interdisziplinär,
d) konsensorientiert,
e) individuell,
f) lebensweltbezogen,
g) sozialraumorientiert und
h) zielorientiert,
4. [[law:sgb_9:117#abs_1_5|5]]Ermittlung des individuellen Bedarfes,
5. [[law:sgb_9:117#abs_1_6|6]]Durchführung einer Gesamtplankonferenz,
6. [[law:sgb_9:117#abs_1_7|7]]Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer
Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.
(2)[[law:sgb_9:117#abs_2_1|1]] Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des
Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.
(3)[[law:sgb_9:117#abs_3_1|1]] Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit
nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung
des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe
informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit
dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der
Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. [[law:sgb_9:117#abs_3_2|2]]Bestehen im
Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach
dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich sind, so soll der
Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten
informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies
zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich
ist.
(4)[[law:sgb_9:117#abs_4_1|1]] Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an
notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit
Zustimmung des Leistungsberechtigten zu informieren und am
Gesamtplanverfahren zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der
Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.
(5)[[law:sgb_9:117#abs_5_1|1]] § 22 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein
Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.
(6)[[law:sgb_9:117#abs_6_1|1]] Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach § 86 des
Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des
Personensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren
beratend teil, soweit dies zur Feststellung der Leistungen der
Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.
[[law:sgb_9:117#abs_6_2|2]]Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden,
insbesondere, wenn durch die Teilnahme des zuständigen örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert
würde.