[[{}law:sgb_9:117|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:119|→]]
=== § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung ===
(1)[[law:sgb_9:118#abs_1_1|1]] Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den
Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des
Leistungsberechtigten festzustellen. [[law:sgb_9:118#abs_1_2|2]]Die Ermittlung des individuellen
Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen,
das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit,
Behinderung und Gesundheit orientiert. [[law:sgb_9:118#abs_1_3|3]]Das Instrument hat die
Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der
Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:
1. [[law:sgb_9:118#abs_1_4|4]]Lernen und Wissensanwendung,
2. [[law:sgb_9:118#abs_1_5|5]]Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
3. [[law:sgb_9:118#abs_1_6|6]]Kommunikation,
4. [[law:sgb_9:118#abs_1_7|7]]Mobilität,
5. [[law:sgb_9:118#abs_1_8|8]]Selbstversorgung,
6. häusliches Leben,
7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
8. bedeutende Lebensbereiche und
9. [[law:sgb_9:118#abs_1_9|9]]Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.
(2)[[law:sgb_9:118#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.