[[{}law:sgb_9:117|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:119|→]] === § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung === (1)[[law:sgb_9:118#abs_1_1|1]] Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. [[law:sgb_9:118#abs_1_2|2]]Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. [[law:sgb_9:118#abs_1_3|3]]Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen: 1. [[law:sgb_9:118#abs_1_4|4]]Lernen und Wissensanwendung, 2. [[law:sgb_9:118#abs_1_5|5]]Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. [[law:sgb_9:118#abs_1_6|6]]Kommunikation, 4. [[law:sgb_9:118#abs_1_7|7]]Mobilität, 5. [[law:sgb_9:118#abs_1_8|8]]Selbstversorgung, 6. häusliches Leben, 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. bedeutende Lebensbereiche und 9. [[law:sgb_9:118#abs_1_9|9]]Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. (2)[[law:sgb_9:118#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.