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=== § 119 Gesamtplankonferenz ===
(1)[[law:sgb_9:119#abs_1_1|1]] Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der
Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die
Leistungen für den Leistungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6
sicherzustellen. [[law:sgb_9:119#abs_1_2|2]]Die Leistungsberechtigten, die beteiligten
Rehabilitationsträger und bei minderjährigen Leistungsberechtigten der
nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe können dem nach § 15 verantwortlichen Träger
der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz
vorschlagen. [[law:sgb_9:119#abs_1_3|3]]Den Vorschlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz
kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn der maßgebliche
Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur
Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der
beantragten Leistung steht.
(2)[[law:sgb_9:119#abs_2_1|1]] In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der
Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und beteiligte
Leistungsträger gemeinsam auf der Grundlage des Ergebnisses der
Bedarfsermittlung nach § 118 insbesondere über
1. die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger und die
gutachterliche Stellungnahme des Leistungserbringers bei Beendigung
der Leistungen zur beruflichen Bildung nach § 57,
2. die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 104 Absatz 2 bis 4,
3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach § 106,
4. die Erbringung der Leistungen.
[[law:sgb_9:119#abs_2_2|2]]Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach Nummer 4
den Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des Regelsatzes
nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten
als Barmittel verbleibt.
(3)[[law:sgb_9:119#abs_3_1|1]] Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher
nach § 15, soll er die Gesamtplankonferenz mit einer
Teilhabeplankonferenz nach § 20 verbinden. [[law:sgb_9:119#abs_3_2|2]]Ist der Träger der
Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er
nach § 19 Absatz 5 den Leistungsberechtigten und den
Rehabilitationsträgern anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfahren
anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchzuführen.
(4)[[law:sgb_9:119#abs_4_1|1]] Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder ein
leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei
der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer
eigener Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des
Leistungsberechtigten durchzuführen. [[law:sgb_9:119#abs_4_2|2]]Bestehen Anhaltspunkte dafür,
dass diese Bedarfe durch Leistungen anderer Leistungsträger, durch das
familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder
ehrenamtlich gedeckt werden können, so informiert der Träger der
Eingliederungshilfe mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die als
zuständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamtlich tätigen
Stellen und Personen oder die jeweiligen Personen aus dem persönlichen
Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplankonferenz.