[[{}law:sgb_9:11|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:13|→]] === § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung === (1)[[law:sgb_9:12#abs_1_1|1]] Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. [[law:sgb_9:12#abs_1_2|2]]Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über 1. [[law:sgb_9:12#abs_1_3|3]]Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe, 2. die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget, 3. das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und 4. [[law:sgb_9:12#abs_1_4|4]]Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32. [[law:sgb_9:12#abs_1_5|5]]Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. [[law:sgb_9:12#abs_1_6|6]]Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches entsprechend. (2)[[law:sgb_9:12#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch für Jobcenter, für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch. (3)[[law:sgb_9:12#abs_3_1|1]] Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und vermitteln lassen. [[law:sgb_9:12#abs_3_2|2]]Die Jobcenter können die Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen und vermitteln lassen.