[[{}law:sgb_9:11|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:13|→]]
=== § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung ===
(1)[[law:sgb_9:12#abs_1_1|1]] Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen
sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine
Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. [[law:sgb_9:12#abs_1_2|2]]Die
Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des
Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und
Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über
1. [[law:sgb_9:12#abs_1_3|3]]Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
2. die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget,
3. das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
4. [[law:sgb_9:12#abs_1_4|4]]Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen
Teilhabeberatung nach § 32.
[[law:sgb_9:12#abs_1_5|5]]Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die
Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an
Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. [[law:sgb_9:12#abs_1_6|6]]Für die
Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten
Buches entsprechend.
(2)[[law:sgb_9:12#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch für Jobcenter, für die Integrationsämter in
Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen
nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen
Pflegeversicherung nach dem Elften Buch.
(3)[[law:sgb_9:12#abs_3_1|1]] Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen
können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen
bereitstellen und vermitteln lassen. [[law:sgb_9:12#abs_3_2|2]]Die Jobcenter können die
Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen
und vermitteln lassen.