[[{}law:sgb_9:119|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:121|→]]
=== § 120 Feststellung der Leistungen ===
(1)[[law:sgb_9:120#abs_1_1|1]] Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stellen der Träger der
Eingliederungshilfe und die beteiligten Leistungsträger ihre
Leistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen innerhalb der
Fristen nach den §§ 14 und 15 fest.
(2)[[law:sgb_9:120#abs_2_1|1]] Der Träger der Eingliederungshilfe erlässt auf Grundlage des
Gesamtplanes nach § 121 den Verwaltungsakt über die festgestellte
Leistung nach den Kapiteln 3 bis 6. [[law:sgb_9:120#abs_2_2|2]]Der Verwaltungsakt enthält
mindestens die bewilligten Leistungen und die jeweiligen
Leistungsvoraussetzungen. [[law:sgb_9:120#abs_2_3|3]]Die Feststellungen über die Leistungen sind
für den Erlass des Verwaltungsaktes bindend. [[law:sgb_9:120#abs_2_4|4]]Ist eine
Gesamtplankonferenz durchgeführt worden, sind deren Ergebnisse der
Erstellung des Gesamtplanes zugrunde zu legen. [[law:sgb_9:120#abs_2_5|5]]Ist der Träger der
Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15, sind die
Feststellungen über die Leistungen für die Entscheidung nach § 15
Absatz 3 bindend.
(3)[[law:sgb_9:120#abs_3_1|1]] Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen nach
Teil 1 Kapitel 4 ein anderer Rehabilitationsträger die
Leistungsverantwortung trägt, bilden die im Rahmen der Gesamtplanung
festgestellten Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 die für den
Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Absatz 2.
(4)[[law:sgb_9:120#abs_4_1|1]] In einem Eilfall erbringt der Träger der Eingliederungshilfe
Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 vor
Beginn der Gesamtplankonferenz vorläufig; der Umfang der vorläufigen
Gesamtleistung bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen.