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=== § 121 Gesamtplan ===
(1)[[law:sgb_9:121#abs_1_1|1]] Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der
Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur
Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
(2)[[law:sgb_9:121#abs_2_1|1]] Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und
Dokumentation des Teilhabeprozesses. [[law:sgb_9:121#abs_2_2|2]]Er bedarf der Schriftform und
soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und
fortgeschrieben werden.
(3)[[law:sgb_9:121#abs_3_1|1]] Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der
Eingliederungshilfe zusammen mit
1. dem Leistungsberechtigten,
2. einer Person seines Vertrauens und
3. dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
a) dem behandelnden Arzt,
b) dem Gesundheitsamt,
c) dem Landesarzt,
d) dem Jugendamt und
e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
(4)[[law:sgb_9:121#abs_4_1|1]] Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens
1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente
sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich
des Überprüfungszeitpunkts,
2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,
3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren
Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art,
Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen,
4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick
auf eine pauschale Geldleistung,
5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten,
6. das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a
Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als
Barmittel verbleibt, und
7. die Einschätzung, ob für den Fall einer stationären
Krankenhausbehandlung die Begleitung und Befähigung des
Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen zur
Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erforderlich ist.
(5)[[law:sgb_9:121#abs_5_1|1]] Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der
leistungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung.