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=== § 123 Allgemeine Grundsätze ===
(1)[[law:sgb_9:123#abs_1_1|1]] Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen der
Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistungen nach § 113 Absatz 2
Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 5 und § 116 Absatz 1 durch
Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für
den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der
Eingliederungshilfe besteht. [[law:sgb_9:123#abs_1_2|2]]Die Vereinbarung kann auch zwischen dem
Träger der Eingliederungshilfe und dem Verband, dem der
Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband
eine entsprechende Vollmacht nachweist.
(2)[[law:sgb_9:123#abs_2_1|1]] Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der
Eingliederungshilfe bindend. [[law:sgb_9:123#abs_2_2|2]]Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen
und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. [[law:sgb_9:123#abs_2_3|3]]Sie sind vor
Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen
Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche
Ausgleiche sind nicht zulässig. [[law:sgb_9:123#abs_2_4|4]]Die Ergebnisse der Vereinbarungen sind
den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu
machen.
(3)[[law:sgb_9:123#abs_3_1|1]] Keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels sind
1. private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61 oder § 61a sowie
2. [[law:sgb_9:123#abs_3_2|2]]Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in denen der schulische
Teil der Ausbildung nach § 61a Absatz 2 Satz 2 erfolgen kann.
(4)[[law:sgb_9:123#abs_4_1|1]] Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der
Leistungserbringer, soweit er kein anderer Leistungsanbieter im Sinne
des § 60 ist, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes
verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und Leistungen der
Eingliederungshilfe unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes nach
§ 121 zu erbringen. [[law:sgb_9:123#abs_4_2|2]]Die Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht
auch in den Fällen des § 116 Absatz 2.
(5)[[law:sgb_9:123#abs_5_1|1]] Der Träger der Eingliederungshilfe darf die Leistungen durch
Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht,
nur erbringen, soweit
1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das
für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 125 gilt,
3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu
beachten,
4. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bei der
Erbringung von Leistungen die Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu
beachten,
5. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als
die Vergütung, die der Träger der Eingliederungshilfe mit anderen
Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
[[law:sgb_9:123#abs_5_2|2]]Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 3 und 5 sowie die
Vorschriften zur Geeignetheit der Leistungserbringer (§ 124), zum
Inhalt der Vergütung (§ 125), zur Verbindlichkeit der vereinbarten
Vergütung (§ 127), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§
128), zur Kürzung der Vergütung (§ 129) und zur außerordentlichen
Kündigung der Vereinbarung (§ 130) gelten entsprechend.
(6)[[law:sgb_9:123#abs_6_1|1]] Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der
Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem
Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe.