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=== § 124 Geeignete Leistungserbringer ===
(1)[[law:sgb_9:124#abs_1_1|1]] Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der
Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote
nicht neu schaffen. [[law:sgb_9:124#abs_1_2|2]]Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der
unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen
wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. [[law:sgb_9:124#abs_1_3|3]]Die durch den
Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen,
wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer
Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich).
[[law:sgb_9:124#abs_1_4|4]]Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie
wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem
höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher
Betriebsführung entspricht. [[law:sgb_9:124#abs_1_5|5]]In den externen Vergleich sind die im
Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. [[law:sgb_9:124#abs_1_6|6]]Die Bezahlung
tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen
nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Vergütung aus diesem
Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(2)[[law:sgb_9:124#abs_2_1|1]] Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der Leistungen
der Eingliederungshilfe eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl
an Fach- und anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. [[law:sgb_9:124#abs_2_2|2]]Sie müssen
über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in
einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und
nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein. [[law:sgb_9:124#abs_2_3|3]]Geeignete Leistungserbringer
dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen,
die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten
haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis
184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235
oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. [[law:sgb_9:124#abs_2_4|4]]Die
Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem
Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit
Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer
dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein
Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes
vorlegen lassen. [[law:sgb_9:124#abs_2_5|5]]Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein
Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes,
so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des
Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis
betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat
rechtskräftig verurteilt worden ist. [[law:sgb_9:124#abs_2_6|6]]Der Leistungserbringer darf diese
Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung
einer Person erforderlich ist. [[law:sgb_9:124#abs_2_7|7]]Die Daten sind vor dem Zugriff
Unbefugter zu schützen. [[law:sgb_9:124#abs_2_8|8]]Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im
Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den
Leistungserbringer wahrgenommen wird. [[law:sgb_9:124#abs_2_9|9]]Sie sind spätestens drei Monate
nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den
Leistungserbringer zu löschen. [[law:sgb_9:124#abs_2_10|10]]Das Fachpersonal muss zusätzlich über
eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem
Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen.
(3)[[law:sgb_9:124#abs_3_1|1]] Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, so hat
der Träger der Eingliederungshilfe Vereinbarungen vorrangig mit
Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die
anderer Leistungserbringer.