[[{}law:sgb_9:124|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:126|→]]
=== § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung ===
(1)[[law:sgb_9:125#abs_1_1|1]] In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der
Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
1. [[law:sgb_9:125#abs_1_2|2]]Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der
Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2. die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe
(Vergütungsvereinbarung).
(2)[[law:sgb_9:125#abs_2_1|1]] In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche
Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
1. der zu betreuende Personenkreis,
2. die erforderliche sächliche Ausstattung,
3. [[law:sgb_9:125#abs_2_2|2]]Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
5. die Qualifikation des Personals sowie
6. soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des
Leistungserbringers.
[[law:sgb_9:125#abs_2_3|3]]Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu
vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung
erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_9:125#abs_3_1|1]] Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der
Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu
erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123
Absatz 2 festgelegt. [[law:sgb_9:125#abs_3_2|2]]Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind
anzurechnen. [[law:sgb_9:125#abs_3_3|3]]Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von
Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen
sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere
Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. [[law:sgb_9:125#abs_3_4|4]]Abweichend von
Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung
der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der
Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4)[[law:sgb_9:125#abs_4_1|1]] Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte
Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die
mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten,
soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit
Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem
Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
[[law:sgb_9:125#abs_4_2|2]]Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür
eine Vergütungspauschale vereinbart werden. [[law:sgb_9:125#abs_4_3|3]]Das Arbeitsergebnis des
Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung
des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.