[[{}law:sgb_9:125|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:127|→]] === § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung === (1)[[law:sgb_9:126#abs_1_1|1]] Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. [[law:sgb_9:126#abs_1_2|2]]Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. [[law:sgb_9:126#abs_1_3|3]]Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. [[law:sgb_9:126#abs_1_4|4]]Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen. (2)[[law:sgb_9:126#abs_2_1|1]] Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. [[law:sgb_9:126#abs_2_2|2]]Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. [[law:sgb_9:126#abs_2_3|3]]Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. [[law:sgb_9:126#abs_2_4|4]]Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten. (3)[[law:sgb_9:126#abs_3_1|1]] Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. [[law:sgb_9:126#abs_3_2|2]]Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. [[law:sgb_9:126#abs_3_3|3]]Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. [[law:sgb_9:126#abs_3_4|4]]Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. [[law:sgb_9:126#abs_3_5|5]]Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.