[[{}law:sgb_9:126|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:128|→]]
=== § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung ===
(1)[[law:sgb_9:127#abs_1_1|1]] Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung gelten alle während des
Vereinbarungszeitraumes entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers
auf Vergütung der Leistung der Eingliederungshilfe als abgegolten. [[law:sgb_9:127#abs_1_2|2]]Die
im Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt sich auf der Grundlage
der jeweiligen Vereinbarung nach dem Betrag, der dem
Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe
bewilligt worden ist. [[law:sgb_9:127#abs_1_3|3]]Sind Leistungspauschalen nach Gruppen von
Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 125 Absatz 3 Satz 3), richtet sich
die zu zahlende Vergütung nach der Gruppe, die dem
Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe
bewilligt wurde.
(2)[[law:sgb_9:127#abs_2_1|1]] Einer Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen,
die während des laufenden Vereinbarungszeitraumes getätigt werden,
muss der Träger der Eingliederungshilfe zustimmen, soweit er der
Maßnahme zuvor dem Grunde und der Höhe nach zugestimmt hat.
(3)[[law:sgb_9:127#abs_3_1|1]] Bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen, die
der Vergütungsvereinbarung oder der Entscheidung der Schiedsstelle
über die Vergütung zugrunde lagen, ist die Vergütung auf Verlangen
einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu
verhandeln. [[law:sgb_9:127#abs_3_2|2]]Für eine Neuverhandlung gelten die Vorschriften zum
Verfahren und Inkrafttreten (§ 126) entsprechend.
(4)[[law:sgb_9:127#abs_4_1|1]] Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gilt die vereinbarte oder
durch die Schiedsstelle festgesetzte Vergütung bis zum Inkrafttreten
einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter.