[[{}law:sgb_9:128|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:130|→]]
=== § 129 Kürzung der Vergütung ===
(1)[[law:sgb_9:129#abs_1_1|1]] Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte
Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen.
[[law:sgb_9:129#abs_1_2|2]]Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien
Einvernehmen herzustellen. [[law:sgb_9:129#abs_1_3|3]]Kommt eine Einigung nicht zustande,
entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. [[law:sgb_9:129#abs_1_4|4]]Für das
Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 126 Absatz
2 und 3 entsprechend.
(2)[[law:sgb_9:129#abs_2_1|1]] Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Eingliederungshilfe bis
zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der
Eingliederungshilfe erbracht worden ist und im Übrigen an die
Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
(3)[[law:sgb_9:129#abs_3_1|1]] Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert
werden. [[law:sgb_9:129#abs_3_2|2]]Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein
Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 127 Absatz 3.