[[{}law:sgb_9:12|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:14|→]]
=== § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs ===
(1)[[law:sgb_9:13#abs_1_1|1]] Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen
Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger
systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel
(Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. [[law:sgb_9:13#abs_1_2|2]]Die
Instrumente sollen den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten
Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 26 Absatz 2
Nummer 7 entsprechen. [[law:sgb_9:13#abs_1_3|3]]Die Rehabilitationsträger können die Entwicklung
von Instrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen wahrnehmen
lassen oder Dritte mit der Entwicklung beauftragen.
(2)[[law:sgb_9:13#abs_2_1|1]] Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewährleisten eine
individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern die
Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie
insbesondere erfassen,
1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der
Leistungsberechtigten hat,
3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und
4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele
voraussichtlich erfolgreich sind.
(3)[[law:sgb_9:13#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die
Wirkung der Instrumente nach Absatz 1 und veröffentlicht die
Untersuchungsergebnisse bis zum 31. [[law:sgb_9:13#abs_3_2|2]]Dezember 2019.
(4)[[law:sgb_9:13#abs_4_1|1]] Auf Vorschlag der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6
und 7 und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden kann
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die von diesen
Rehabilitationsträgern eingesetzten Instrumente im Sinne von Absatz 1
in die Untersuchung nach Absatz 3 einbeziehen.