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=== § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen ===
(1)[[law:sgb_9:131#abs_1_1|1]] Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit
den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich
Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab. [[law:sgb_9:131#abs_1_2|2]]Die
Rahmenverträge bestimmen
1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach
§ 125 Absatz 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile
sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2,
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung
der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit
vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu
bildenden Gruppen,
3. die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1,
4. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4
Satz 1,
5. die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur
Festlegung der personellen Ausstattung,
6. die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität
einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und
Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfungen und
7. das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
[[law:sgb_9:131#abs_1_3|3]]Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger
zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder
Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen
werden, dem der Leistungserbringer angehört. [[law:sgb_9:131#abs_1_4|4]]In den Rahmenverträgen
sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen
berücksichtigt werden.
(2)[[law:sgb_9:131#abs_2_1|1]] Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen
Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der
Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.
(3)[[law:sgb_9:131#abs_3_1|1]] Die Vereinigungen der Träger der Eingliederungshilfe und die
Vereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und
einheitlich Empfehlungen auf Bundesebene zum Inhalt der
Rahmenverträge.
(4)[[law:sgb_9:131#abs_4_1|1]] Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher
Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, so kann
die Landesregierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln.