[[{}law:sgb_9:131|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:133|→]] === § 132 Abweichende Zielvereinbarungen === (1)[[law:sgb_9:132#abs_1_1|1]] Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen. (2)[[law:sgb_9:132#abs_2_1|1]] Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt. (3)[[law:sgb_9:132#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.