[[{}law:sgb_9:131|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:133|→]]
=== § 132 Abweichende Zielvereinbarungen ===
(1)[[law:sgb_9:132#abs_1_1|1]] Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können
Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der
bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.
(2)[[law:sgb_9:132#abs_2_1|1]] Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten
bleiben unberührt.
(3)[[law:sgb_9:132#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten
Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.