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=== § 133 Schiedsstelle ===
(1)[[law:sgb_9:133#abs_1_1|1]] Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle
gebildet.
(2)[[law:sgb_9:133#abs_2_1|1]] Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer
und Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe in gleicher Zahl
sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
(3)[[law:sgb_9:133#abs_3_1|1]] Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter
werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. [[law:sgb_9:133#abs_3_2|2]]Bei der
Bestellung ist die Trägervielfalt zu beachten. [[law:sgb_9:133#abs_3_3|3]]Die Vertreter der
Träger der Eingliederungshilfe und deren Stellvertreter werden von
diesen bestellt. [[law:sgb_9:133#abs_3_4|4]]Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von
den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. [[law:sgb_9:133#abs_3_5|5]]Kommt eine Einigung
nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. [[law:sgb_9:133#abs_3_6|6]]Soweit die beteiligten
Organisationen der Leistungserbringer oder die Träger der
Eingliederungshilfe keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach
Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des
Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf
Antrag eines der Beteiligten die Vertreter und benennt die Kandidaten
für die Position des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
(4)[[law:sgb_9:133#abs_4_1|1]] Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_9:133#abs_4_2|2]]Sie
sind an Weisungen nicht gebunden. [[law:sgb_9:133#abs_4_3|3]]Jedes Mitglied hat eine Stimme. [[law:sgb_9:133#abs_4_4|4]]Die
Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
[[law:sgb_9:133#abs_4_5|5]]Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5)[[law:sgb_9:133#abs_5_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere zu bestimmen über
1. die Zahl der Schiedsstellen,
2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,
3. die Amtsdauer und Amtsführung,
4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den
Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle,
5. die Geschäftsführung,
6. das Verfahren,
7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren,
8. die Verteilung der Kosten,
9. die Rechtsaufsicht sowie
10. die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit
Behinderungen.