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=== § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen ===
(1)[[law:sgb_9:134#abs_1_1|1]] In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen
für minderjährige Leistungsberechtigte zwischen dem Träger der
Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
1. [[law:sgb_9:134#abs_1_2|2]]Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der
Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2)[[law:sgb_9:134#abs_2_1|1]] In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche
Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2. der zu betreuende Personenkreis,
3. [[law:sgb_9:134#abs_2_2|2]]Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
5. die Qualifikation des Personals sowie
6. die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3)[[law:sgb_9:134#abs_3_1|1]] Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2. der Maßnahmepauschale sowie
3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer
Ausstattung (Investitionsbetrag).
[[law:sgb_9:134#abs_3_2|2]]Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. [[law:sgb_9:134#abs_3_3|3]]Die
Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit
vergleichbarem Bedarf zu kalkulieren.
(4)[[law:sgb_9:134#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn volljährige
Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1
Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf
nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese Leistungen in
besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit
Behinderungen erbracht werden. [[law:sgb_9:134#abs_4_2|2]]Entsprechendes gilt bei anderen
volljährigen Leistungsberechtigten, wenn
1. das Konzept des Leistungserbringers auf Minderjährige als zu
betreuenden Personenkreis ausgerichtet ist,
2. der Leistungsberechtigte von diesem Leistungserbringer bereits
Leistungen über Tag und Nacht auf Grundlage von Vereinbarungen nach
den Absätzen 1 bis 3, § 78b des Achten Buches, § 75 Absatz 3 des
Zwölften Buches in der am 31. [[law:sgb_9:134#abs_4_3|3]]Dezember 2019 geltenden Fassung oder
nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften Buches in der am 31.
[[law:sgb_9:134#abs_4_4|4]] Dezember 2019 geltenden Fassung erhalten hat und
3. der Leistungsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit für eine
kurze Zeit, in der Regel nicht länger als bis zur Vollendung des 21.
[[law:sgb_9:134#abs_4_5|5]] Lebensjahres, Leistungen von diesem Leistungserbringer weitererhält,
mit denen insbesondere vor dem Erreichen der Volljährigkeit definierte
Teilhabeziele erreicht werden sollen.