[[{}law:sgb_9:134|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:136|→]]
=== § 135 Begriff des Einkommens ===
(1)[[law:sgb_9:135#abs_1_1|1]] Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 ist die
Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des
Vorvorjahres.
(2)[[law:sgb_9:135#abs_2_1|1]] Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche
Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht, sind die
voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres im Sinne des
Absatzes 1 zu ermitteln und zugrunde zu legen.