[[{}law:sgb_9:134|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:136|→]] === § 135 Begriff des Einkommens === (1)[[law:sgb_9:135#abs_1_1|1]] Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres. (2)[[law:sgb_9:135#abs_2_1|1]] Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres im Sinne des Absatzes 1 zu ermitteln und zugrunde zu legen.