[[{}law:sgb_9:135|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:137|→]]
=== § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen ===
(1)[[law:sgb_9:136#abs_1_1|1]] Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den
Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der
antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im
Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die
Beträge nach Absatz 2 übersteigt.
(2)[[law:sgb_9:136#abs_2_1|1]] Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das
Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend
1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen
Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt
wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches übersteigt oder
3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen
Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
[[law:sgb_9:136#abs_2_2|2]]Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen
Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
(3)[[law:sgb_9:136#abs_3_1|1]] Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen
oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie
für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der
jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(4)[[law:sgb_9:136#abs_4_1|1]] Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3
erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2
ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. [[law:sgb_9:136#abs_4_2|2]]In diesem Fall erhöhen sich
für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach
Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1
des Vierten Buches.
(5)[[law:sgb_9:136#abs_5_1|1]] Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der
Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der
jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden
Leistungsberechtigten. [[law:sgb_9:136#abs_5_2|2]]Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.