[[{}law:sgb_9:136|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:138|→]]
=== § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen ===
(1)[[law:sgb_9:137#abs_1_1|1]] Die antragstellende Person im Sinne des § 136 Absatz 1 hat aus dem
Einkommen im Sinne des § 135 einen Beitrag zu den Aufwendungen nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufzubringen.
(2)[[law:sgb_9:137#abs_2_1|1]] Wenn das Einkommen die Beträge nach § 136 Absatz 2 übersteigt, ist
ein monatlicher Beitrag in Höhe von 2 Prozent des den Betrag nach §
136 Absatz 2 bis 5 übersteigenden Betrages als monatlicher Beitrag
aufzubringen. [[law:sgb_9:137#abs_2_2|2]]Der nach Satz 1 als monatlicher Beitrag aufzubringende
Betrag ist auf volle 10 Euro abzurunden.
(3)[[law:sgb_9:137#abs_3_1|1]] Der Beitrag ist von der zu erbringenden Leistung abzuziehen.
(4)[[law:sgb_9:137#abs_4_1|1]] Ist ein Beitrag von anderen Personen aufzubringen als dem
Leistungsberechtigten und ist die Durchführung der Maßnahme der
Eingliederungshilfeleistung ohne Entrichtung des Beitrages gefährdet,
so kann im Einzelfall die erforderliche Leistung ohne Abzug nach
Absatz 3 erbracht werden. [[law:sgb_9:137#abs_4_2|2]]Die in Satz 1 genannten Personen haben dem
Träger der Eingliederungshilfe die Aufwendungen im Umfang des
Beitrages zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.