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=== § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen ===
(1)[[law:sgb_9:138#abs_1_1|1]] Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei
1. heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2. [[law:sgb_9:138#abs_1_2|2]]Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3. [[law:sgb_9:138#abs_1_3|3]]Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4. [[law:sgb_9:138#abs_1_4|4]]Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5. [[law:sgb_9:138#abs_1_5|5]]Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder
Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit
diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht
für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6. [[law:sgb_9:138#abs_1_6|6]]Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und
Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der
Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1
dienen,
7. [[law:sgb_9:138#abs_1_7|7]]Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten
leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am
Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8. gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des
Bundesversorgungsgesetzes.
(2)[[law:sgb_9:138#abs_2_1|1]] Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere
Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an
minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein
weiterer Beitrag aufzubringen.
(3)[[law:sgb_9:138#abs_3_1|1]] Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen,
deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das
Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.
(4)[[law:sgb_9:138#abs_4_1|1]] (weggefallen)