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=== § 14 Leistender Rehabilitationsträger ===
(1)[[law:sgb_9:14#abs_1_1|1]] Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der
Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden
Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen
umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des
Fünften Buches. [[law:sgb_9:14#abs_1_2|2]]Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die
Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag
unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen
Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
[[law:sgb_9:14#abs_1_3|3]]Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt
werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich,
soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet
werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der
Behinderung erbringt. [[law:sgb_9:14#abs_1_4|4]]Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit
gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine
Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und §
22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2)[[law:sgb_9:14#abs_2_1|1]] Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der
Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente
zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und
erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). [[law:sgb_9:14#abs_2_2|2]]Muss für
diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der
leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach
Antragseingang. [[law:sgb_9:14#abs_2_3|3]]Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs
ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei
Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. [[law:sgb_9:14#abs_2_4|4]]Wird der Antrag
weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den
Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist,
entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem
Rehabilitationsträger. [[law:sgb_9:14#abs_2_5|5]]In den Fällen der Anforderung einer
gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach §
54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3)[[law:sgb_9:14#abs_3_1|1]] Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1
Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden
Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er
den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen
Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als
leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits
nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und
unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4)[[law:sgb_9:14#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der
Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. [[law:sgb_9:14#abs_4_2|2]]Dabei tritt
an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des
voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5)[[law:sgb_9:14#abs_5_1|1]] Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des
Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur
Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.