[[{}law:sgb_9:139|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:141|→]]
=== § 140 Einsatz des Vermögens ===
(1)[[law:sgb_9:140#abs_1_1|1]] Die antragstellende Person sowie bei minderjährigen Personen die
im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil haben vor der
Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Teil die erforderlichen
Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen.
(2)[[law:sgb_9:140#abs_2_1|1]] Soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen
einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige
Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es
einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die beantragte
Leistung als Darlehen geleistet werden. [[law:sgb_9:140#abs_2_2|2]]Die Leistungserbringung kann
davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung
dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(3)[[law:sgb_9:140#abs_3_1|1]] Die in § 138 Absatz 1 genannten Leistungen sind ohne
Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen.