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=== § 141 Übergang von Ansprüchen ===
(1)[[law:sgb_9:141#abs_1_1|1]] Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1 oder der nicht
getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner für die antragstellende
Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im
Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der
Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen
bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf
ihn übergeht. [[law:sgb_9:141#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche
Unterhaltsansprüche.
(2)[[law:sgb_9:141#abs_2_1|1]] Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als
bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht
erbracht worden wäre oder ein Beitrag aufzubringen wäre. [[law:sgb_9:141#abs_2_2|2]]Der Übergang
ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3)[[law:sgb_9:141#abs_3_1|1]] Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruches für
die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne
Unterbrechung erbracht wird. [[law:sgb_9:141#abs_3_2|2]]Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von
mehr als zwei Monaten.
(4)[[law:sgb_9:141#abs_4_1|1]] Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den
Übergang des Anspruches bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
[[law:sgb_9:141#abs_4_2|2]]Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes
1 vor.