[[{}law:sgb_9:140|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:142|→]] === § 141 Übergang von Ansprüchen === (1)[[law:sgb_9:141#abs_1_1|1]] Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1 oder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner für die antragstellende Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. [[law:sgb_9:141#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche. (2)[[law:sgb_9:141#abs_2_1|1]] Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder ein Beitrag aufzubringen wäre. [[law:sgb_9:141#abs_2_2|2]]Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. (3)[[law:sgb_9:141#abs_3_1|1]] Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruches für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. [[law:sgb_9:141#abs_3_2|2]]Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. (4)[[law:sgb_9:141#abs_4_1|1]] Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruches bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_9:141#abs_4_2|2]]Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.