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=== § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen ===
(1)[[law:sgb_9:142#abs_1_1|1]] Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem
Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2,
4, 5 und 7 die Aufbringung der Mittel für die Kosten des
Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt
ersparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen über Tag und Nacht
oder über Tag erbracht werden.
(2)[[law:sgb_9:142#abs_2_1|1]] Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbietern über Tag und
Nacht oder über Tag oder für ärztliche oder ärztlich verordnete
Maßnahmen erforderlich, sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach
§ 134 Absatz 3 zugrunde liegen, durch den Träger der
Eingliederungshilfe auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den
minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem
Elternteil die Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 zu einem Teil
zuzumuten ist. [[law:sgb_9:142#abs_2_2|2]]In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der
erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.
(3)[[law:sgb_9:142#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für volljährige
Leistungsberechtigte, wenn diese Leistungen erhalten, denen
Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen. [[law:sgb_9:142#abs_3_2|2]]In diesem Fall ist
den volljährigen Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel für
die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen
Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten.
(4)[[law:sgb_9:142#abs_4_1|1]] (weggefallen)