[[{}law:sgb_9:142|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:144|→]] === § 143 Bundesstatistik === Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über 1. die Leistungsberechtigten und 2. die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe als Bundesstatistik durchgeführt.