[[{}law:sgb_9:147|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:149|→]]
=== § 148 Übermittlung, Veröffentlichung ===
(1)[[law:sgb_9:148#abs_1_1|1]] Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards
formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen
elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des
jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt
zu übermitteln.
(2)[[law:sgb_9:148#abs_2_1|1]] An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden
dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften
und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen
Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt
werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
[[law:sgb_9:148#abs_2_2|2]]Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann
übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf
Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet
sind.
(3)[[law:sgb_9:148#abs_3_1|1]] Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen
Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich
nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des
Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung.
[[law:sgb_9:148#abs_3_2|2]]Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt
werden.
(4)[[law:sgb_9:148#abs_4_1|1]] Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf
die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.