[[{}law:sgb_9:14|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:16|→]]
=== § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern ===
(1)[[law:sgb_9:15#abs_1_1|1]] Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag
neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen
weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht
Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den
Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen
Rehabilitationsträger zu. [[law:sgb_9:15#abs_1_2|2]]Dieser entscheidet über die weiteren
Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener
Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(2)[[law:sgb_9:15#abs_2_1|1]] Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende
Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die
Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und
liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen
Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19
erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach §
19 trägerübergreifend. [[law:sgb_9:15#abs_2_2|2]]Die Feststellungen binden den leistenden
Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn
sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der
Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens
beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. [[law:sgb_9:15#abs_2_3|3]]Anderenfalls
stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf
nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.
(3)[[law:sgb_9:15#abs_3_1|1]] Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen
nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen,
wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass
1. die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden
Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen
wurden,
2. auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die
nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen
Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3. die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten
Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund
widersprechen.
[[law:sgb_9:15#abs_3_2|2]]Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den
Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im
eigenen Namen.
(4)[[law:sgb_9:15#abs_4_1|1]] In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den
Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs
Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. [[law:sgb_9:15#abs_4_2|2]]Wird eine
Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei
Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. [[law:sgb_9:15#abs_4_3|3]]Die Antragsteller werden
von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von
Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den
Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich
unterrichtet.