[[{}law:sgb_9:150a|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:152|→]]
=== § 151 Geltungsbereich ===
(1)[[law:sgb_9:151#abs_1_1|1]] Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen
gleichgestellte behinderte Menschen.
(2)[[law:sgb_9:151#abs_2_1|1]] Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten
Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach §
152 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für
Arbeit. [[law:sgb_9:151#abs_2_2|2]]Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags
wirksam. [[law:sgb_9:151#abs_2_3|3]]Sie kann befristet werden.
(3)[[law:sgb_9:151#abs_3_1|1]] Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen
Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 und
des Kapitels 13 angewendet.
(4)[[law:sgb_9:151#abs_4_1|1]] Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte
Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit ihrer
Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen
Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30
beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. [[law:sgb_9:151#abs_4_2|2]]Der
Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für
Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben erbracht. [[law:sgb_9:151#abs_4_3|3]]Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des
Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der
Berufsausbildung im Sinne des § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.