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=== § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise ===
(1)[[law:sgb_9:152#abs_1_1|1]] Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die
Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden das Vorliegen
einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der
Antragstellung fest. [[law:sgb_9:152#abs_1_2|2]]Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein
Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem
früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes
Interesse glaubhaft gemacht wird. [[law:sgb_9:152#abs_1_3|3]]Beantragt eine erwerbstätige Person
die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2
Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz
1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des
Ersten Buches entsprechend. [[law:sgb_9:152#abs_1_4|4]]Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden
abgestuft festgestellt. [[law:sgb_9:152#abs_1_5|5]]Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein
Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. [[law:sgb_9:152#abs_1_6|6]]Durch Landesrecht
kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.
(2)[[law:sgb_9:152#abs_2_1|1]] Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine
Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer
auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid,
einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer
vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen
Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte
Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1
glaubhaft macht. [[law:sgb_9:152#abs_2_2|2]]Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als
Feststellung des Grades der Behinderung.
(3)[[law:sgb_9:152#abs_3_1|1]] Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. [[law:sgb_9:152#abs_3_2|2]]Für
diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer
Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen
worden ist.
(4)[[law:sgb_9:152#abs_4_1|1]] Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche
Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die
erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5)[[law:sgb_9:152#abs_5_1|1]] Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen
Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis
über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der
Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche
Merkmale aus. [[law:sgb_9:152#abs_5_2|2]]Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme
von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen
nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. [[law:sgb_9:152#abs_5_3|3]]Die
Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. [[law:sgb_9:152#abs_5_4|4]]Er wird
eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen
erloschen ist. [[law:sgb_9:152#abs_5_5|5]]Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine
Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
=== Verweis ===
* [[soziales:schwerbehinderung:mythos_befristung]]