[[{}law:sgb_9:152|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:153a|→]]
=== § 153 Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_9:153#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der
Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.
(2)[[law:sgb_9:153#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze
aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die
Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen
für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht
im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.