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=== § 153a Sachverständigenbeirat, Verfahren ===
(1)[[law:sgb_9:153a#abs_1_1|1]] Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein
unabhängiger „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische
Begutachtung“ gebildet. [[law:sgb_9:153a#abs_1_2|2]]Der Beirat berät das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten und
bereitet die Fortentwicklung der in der Versorgungsmedizin-Verordnung
enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor, die bei der
Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen
Entschädigungsrecht verbindlich anzuwenden sind. [[law:sgb_9:153a#abs_1_3|3]]Dies geschieht
teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Standes der
medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter
Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse.
(2)[[law:sgb_9:153a#abs_2_1|1]] Für den Beirat benennen die Länder, der Deutsche Behindertenrat
und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils sieben
Personen, darunter jeweils mindestens vier Ärztinnen und Ärzte, die
versorgungsmedizinisch oder wissenschaftlich besonders qualifiziert
sind. [[law:sgb_9:153a#abs_2_2|2]]Eine der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
benennenden Personen ist ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem
versorgungsmedizinischen ärztlich-gutachterlichen Bereich der
Bundeswehr. [[law:sgb_9:153a#abs_2_3|3]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die
benannten Personen als Mitglieder in den Beirat.
(3)[[law:sgb_9:153a#abs_3_1|1]] Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von vier Jahren
berufen. [[law:sgb_9:153a#abs_3_2|2]]Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt,
das keine Vertretung zulässt. [[law:sgb_9:153a#abs_3_3|3]]Die Mitglieder des Beirates unterliegen
keinerlei Weisungen, üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und sind nur
ihrem Gewissen verantwortlich. [[law:sgb_9:153a#abs_3_4|4]]Scheidet ein Mitglied aus, erfolgt für
dieses Mitglied eine Neuberufung für den restlichen Zeitraum der
Berufungsperiode. [[law:sgb_9:153a#abs_3_5|5]]Der Beirat bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte den
Vorsitz sowie die Stellvertretung des Vorsitzes und gibt sich eine
Geschäftsordnung. [[law:sgb_9:153a#abs_3_6|6]]Die Geschäftsführung des Beirates wird vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt, welches zu den
Sitzungen einlädt und im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied
die Tagesordnung festlegt.
(4)[[law:sgb_9:153a#abs_4_1|1]] Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der
berufenen Mitglieder gefasst. [[law:sgb_9:153a#abs_4_2|2]]Zu den Beratungen des Beirates können
externe Sachverständige hinzugezogen werden. [[law:sgb_9:153a#abs_4_3|3]]Es können Arbeitsgruppen
gebildet werden.