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=== § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ===
(1)[[law:sgb_9:154#abs_1_1|1]] Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit
jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne
des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze
schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. [[law:sgb_9:154#abs_1_2|2]]Dabei sind schwerbehinderte
Frauen besonders zu berücksichtigen. [[law:sgb_9:154#abs_1_3|3]]Abweichend von Satz 1 haben
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40
Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten
Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als
60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei
schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(2)[[law:sgb_9:154#abs_2_1|1]] Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das
Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe
des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem
Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit
ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die
Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der
Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde,
zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame
Personalverwaltung haben,
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von
Gebietskörperschaften,
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts.