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=== § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen ===
(1)[[law:sgb_9:155#abs_1_1|1]] Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in
angemessenem Umfang zu beschäftigen:
1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung
im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur
vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend
mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist
oder
c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich
nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge
geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens
vorliegt oder
e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene
Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. [[law:sgb_9:155#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet haben.
(2)[[law:sgb_9:155#abs_2_1|1]] Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für
Auszubildende, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht
einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten
Menschen zu besetzen. [[law:sgb_9:155#abs_2_2|2]]Hierüber ist mit der zuständigen
Interessenvertretung im Sinne des § 176 und der
Schwerbehindertenvertretung zu beraten.