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=== § 156 Begriff des Arbeitsplatzes ===
(1)[[law:sgb_9:156#abs_1_1|1]] Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils sind alle Stellen, auf denen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer
beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
(2)[[law:sgb_9:156#abs_2_1|1]] Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt
werden:
1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 in Betrieben oder Dienststellen
teilnehmen,
2. [[law:sgb_9:156#abs_2_2|2]]Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb
dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder
religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher
Religionsgemeinschaften,
3. [[law:sgb_9:156#abs_2_3|3]]Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient
und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung
erfolgt,
4. [[law:sgb_9:156#abs_2_4|4]]Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch
teilnehmen,
5. [[law:sgb_9:156#abs_2_5|5]]Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden,
6. [[law:sgb_9:156#abs_2_6|6]]Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges
Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit,
unbezahlten Urlaubs, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei
Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell)
ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.
(3)[[law:sgb_9:156#abs_3_1|1]] Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur
der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt
sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden
wöchentlich beschäftigt werden.