[[{}law:sgb_9:156|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:158|→]]
=== § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl ===
(1)[[law:sgb_9:157#abs_1_1|1]] Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl
der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen
sind (§ 154), zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt
werden, nicht mit. [[law:sgb_9:157#abs_1_2|2]]Das Gleiche gilt für Stellen, auf denen Rechts-
oder Studienreferendarinnen und -referendare beschäftigt werden, die
einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.
(2)[[law:sgb_9:157#abs_2_1|1]] Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind
aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als
60 Arbeitsplätzen abzurunden.